Art. 3 32006D0796
Alle genannten Städte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG, geändert durch den Beschluss Nr. 649/2005/EG, zu gewährleisten.
Alle genannten Städte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG, geändert durch den Beschluss Nr. 649/2005/EG, zu gewährleisten.