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Auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens wurde beschlossen, ein Abkommen zur Erhaltung der westpaläarktischen Anatidae-Arten auszuarbeiten. In der Folge wurde ein Entwurf eines Abkommen ausgearbeitet und umbenannt, um auch andere wandernde Wasservogelarten einzuschließen.
Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem…
Artikel IV des Bonner Übereinkommens sieht den Abschluss regionaler Abkommen vor, der für Arten mit unbefriedigendem Erhaltungsstatus (in Anlage II aufgeführte…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden als „Bonner Übereinkommen“ bezeichnet)…
Dem in Den Haag am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel…
Das WCPFC-Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der…
Die Gemeinschaft erkennt die Wichtigkeit des Übereinkommens beim Schutz der nachhaltigen Fischerei als Mittel zur Gewährleistung der ökologischen Erhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.