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Die in Anlage II aufgeführten Wasservogelarten, die afrikanisch-eurasische Zugkorridore benutzen, erfordern unmittelbare Aufmerksamkeit, damit ihr Erhaltungsstatus verbessert werden kann und Informationen für zweckdienliche Managemententscheidungen gesammelt werden können.
Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung…
Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten…
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der…
Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden…
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.