Erwägungsgrund 1 32006D0874
Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 107 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz beim Betrieb von Fahrzeugen gewährleistet werden.