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Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 15. März 2005 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) gilt der Beschluss über die Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten Jahresplans für Finanzhilfen als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern er einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt.
Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans…
Der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans kann als der in Artikel 75 der Haushaltsordnung und in Artikel 90 der…
Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten…
Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (nachstehend „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“ genannt) wird der Jahresplan für den…
Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die…
Nach Artikel 15 der internen Vorschriften von 2004 für die Ausführung des Haushaltsplans kann ein jährlicher Arbeitsplan auch als Finanzierungsbeschluss gelten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.