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Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans als der in Artikel 75 der Haushaltsordnung vorgesehene Finanzierungsbeschluss angesehen werden, sofern dieser einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt.
Der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans kann als der in Artikel 75 der Haushaltsordnung und in Artikel 90 der…
Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten…
Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 15. März 2005 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der…
Nach Artikel 15 der internen Vorschriften von 2004 für die Ausführung des Haushaltsplans kann ein jährlicher Arbeitsplan auch als Finanzierungsbeschluss gelten,…
Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.
Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.