Art. 1a 32006D0963
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 1b Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 1b Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.