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Mit dem Beschluss 2006/114/EG wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG bis zum 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG bis zum 20. Februar 2005 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG bis zum 20. Februar 2006 verlängert worden war, um weitere 12 Monate bis zum 20. Februar 2007 verlängert.
Mit dem Beschluss 2005/139/EG wurde die Geltungsdauer der in Beschluss 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2003/112/EG bis zum 20. Februar…
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.
Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum…
Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2007 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend…
Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2008 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend…
Der Beschluss 2004/681/EG gilt bis 31. Dezember 2005 und sieht vor, dass die Maßnahmen nach sechs Monaten überprüft werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.