Erwägungsgrund 5 32006D0212BESCHLUSS DES RATES vom 14. März 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank (2006/212/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer jährlich verlängert wird, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte.
Erwägungsgrund 4 32005D0866BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (2005/866/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer drei Jahre gelten soll und verlängert werden kann.
Erwägungsgrund 4 32005D0377BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland (2005/377/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieser externen Rechnungsprüfer drei Jahre betragen und einmal verlängerbar sein sollte.
Erwägungsgrund 7 32005D0377BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland (2005/377/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das bestehende Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung…
Erwägungsgrund 4 32005D0512BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der De Nederlandsche Bank (2005/512/EG)
Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen unbestimmten Zeitraum gelten, jedoch jedes Jahr bestätigt werden sollte.
Erwägungsgrund 3 32004D0651BESCHLUSS DES RATES vom 13. September 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia (2004/651/EG)
Der EZB-Rat hat dem Rat empfohlen, die Bestellung eines neuen externen Rechnungsprüfers der Banca d'Italia, den diese nach ihren vergaberechtlichen Vorschriften…