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Der Rat ermächtigt den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates, als Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) bei folgenden Aufgaben zu handeln:
Durchführung einer Ausschreibung für Dienstleistungen betreffend eine Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zulasten der Europäischen Gemeinschaft;
Abschluss und Verwaltung der Verträge für die Erbringung dieser Dienstleistungen.
Die Kommission fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, Vertreter zu benennen, die an der Aushandlung der Vereinbarung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b…
Festlegung gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a oder b, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, eine bestimmte Aufgabe…
Stimmt der beauftragte öffentliche Auftraggeber einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten zu, erstellt er den Vorschlag für eine von…
Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG und den Beschluss 2007/149/EG ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der…
Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG und den Beschluss 2007/149/EG ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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