Beschluss Nr. 1530/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2007 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.
Erwägungsgrund 3 32007D1530
Erwägungsgrund 3 32007D1530Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen