Erwägungsgrund 2 32006D0364BESCHLUSS DES RATES vom 15. Mai 2006 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa betreffend die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/364/EG)
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Regelungsentwurf sollte festgelegt werden.
Erwägungsgrund 2 32006D0363BESCHLUSS DES RATES vom 15. Mai 2006 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Räder für Personenkraftwagen und ihre Anhänger (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/363/EG)
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Regelungsentwurf sollte festgelegt werden.
Erwägungsgrund 2 32007D0160BESCHLUSS DES RATES vom 22. Februar 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/160/EG)
Es ist angebracht, den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Entwurf der UN/ECE-Regelung festzulegen und vorzusehen, dass die Gemeinschaft, vertreten durch die…
Erwägungsgrund 6 32007D0239BESCHLUSS DES RATES vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien (2007/239/EG)
Die Gemeinschaft sollten den Standpunkt festlegen, der im Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung zu vertreten ist —
Erwägungsgrund 2 32007R1446VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2007 DES RATES vom 22. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen.
Erwägungsgrund 2 32009D0789Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen.