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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag haben die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse im freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zu sorgen. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Darüber hinaus zielt Artikel 47 EG-Vertrag darauf ab, die Freizügigkeit von Personen sicher zu stellen, die in reglementierten Berufen voll qualifiziert sind, die an ein Anerkennungssystem gebunden sind.
Die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gehört zu den Zielen der Europäischen…
Artikel 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu, einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die…
Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, eine immer engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker Europas zu erreichen und den wirtschaftlichen und…
Nach Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft besteht eine der Tätigkeiten der Gemeinschaft in der Schaffung eines Binnenmarkts, der…
Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und…
Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, sollten verschiedene Berufsverbände…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.