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Im Einklang mit dem in der Agenda von Thessaloniki verankerten Grundsatz, dass die Gemeinschaftsprogramme den Bewerberländern und westlichen Balkanstaaten offen stehen, sollte den beitretenden Ländern, den Bewerberländern und den westlichen Balkanstaaten die mögliche Teilnahme an dem Programm zugebilligt werden. Eine solche Teilnahme sollte voraussetzen, dass die allgemeinen Bedingungen der bilateralen Übereinkunft und der Beitragsleistung zum Programmhaushalt erfüllt werden. Soweit dies den Zielen der betreffenden Maßnahmen förderlich ist, sollte es auch möglich sein Behörden, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen von Ländern, die nicht an dem Programm beteiligt sind, im Rahmen einzelner Maßnahmen als Partner einzubeziehen, ohne jedoch die Hauptbegünstigten des Projekts zu sein.
In der Agenda von Thessaloniki wurden die westlichen Balkanstaaten zur Teilnahme an Programmen und Agenturen der Gemeinschaft gemäß den für die Teilnahme der…
In der Agenda von Thessaloniki wurden die westlichen Balkanstaaten zur Teilnahme an Programmen und Agenturen der Gemeinschaft gemäß den für die Teilnahme der…
In der Agenda von Thessaloniki wurden die westlichen Balkanstaaten zur Teilnahme an Programmen und Agenturen der Gemeinschaft gemäß den für die Teilnahme der…
In der Agenda von Thessaloniki wurden die westlichen Balkanstaaten zur Teilnahme an Programmen und Agenturen der Gemeinschaft gemäß den für die Teilnahme der…
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur…
Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: die Beitrittsländer, die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.