Erwägungsgrund 1 32007D0473
Durch den Beschluss 2003/19/EG vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde, hat der Rat bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs freigegeben und den Geheimhaltungsgrad für Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie für die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 auf „Restreint UE“ herabgestuft.