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Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ausgehandelt, das auch dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 vorsieht. Die vorläufige Anwendung würde schweizerischen Rechtspersonen die Beteiligung an den ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Siebten Rahmenprogramms ermöglichen.
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der…
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der…
Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft…
Die Kommission legt in dem durch Artikel 10 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der…
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.