Erwägungsgrund 1 32007D0511
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sollen in separaten Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geregelt werden.