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Artikel 7 des CPPNM verpflichtet jede Partei, bestimmte Verstöße mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden, die sich nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes richten. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass sie den Parteien freie Wahl hinsichtlich des Wesens, der Art und des Umfangs der zu verhängenden Sanktionen lässt. Insbesondere verpflichtet sie die Vertragsparteien nicht, die darin beschriebenen Handlungen durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnden. Folglich findet Artikel 7 zumindest bis zu einem gewissen Grad auf die Gemeinschaft Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 7 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Fällen, in denen juristische Personen gegen ihre Pflichten verstoßen, gegen die Mitglieder…
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und…
Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen…
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind,…
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verhängt werden, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.