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Gemäß Artikel 18 Absatz 4 des CPPNM muss die Gemeinschaft beim Beitritt zu dem Übereinkommen dem Depositar in einer Erklärung mitteilen, welche Artikel des Übereinkommens auf sie keine Anwendung finden. Diese Erklärung ist dem vorliegenden Beschluss beigefügt.
Nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens hat eine Organisation bei ihrem Beitritt dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der sie angibt,…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht…
Diese von der Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts abgegebene Erklärung stützte sich auf einen Beschluss des Rates, der vom Gerichtshof teilweise für nichtig…
Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.