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Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zu wahren und weiter zu verbessern; dies schlägt sich insbesondere nieder in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die aufgrund der Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags beschlossen wurden, sowie in den einschlägigen Entschließungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft („die…
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und…
Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie…
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften („Europäischer Gerichtshof“) entschied, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen über den…
Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.