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Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „die Gemeinschaft“) durch geeignete Überwachung gewährleisten, dass Kernmaterial nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt wird.
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft („die…
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu…
Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie…
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und…
Die Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) hat zum Ziel, gemäß den Zielen des Titels II, Kapitel 6 des Vertrags die Aufgaben wahrzunehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.