Art. 2 32007D0058
Das für Energie zuständige Mitglied der Kommission nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
Das für Energie zuständige Mitglied der Kommission nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.