Erwägungsgrund 2 32007D0757
Im Besonderen soll die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes leisten; dazu zählt auch die Durchführung der für die Erarbeitung von Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz notwendigen Studien. Die Gemeinschaft kann außerdem die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen durchführen, die zur Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen dabei unterstützen.