Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 kann im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den begünstigten Ländern und den Mitgliedstaaten unterstützt werden. In diesem Fall wird die Unterstützung im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die Gebiete auf beiden Seiten der jeweiligen Land- oder Seegrenze(n) gewährt.
Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit wird Hilfe geleistet für a) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehr…
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern in den Gebieten beiderseits der von ihnen…
Zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Bereichen kann den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern Hilfe im Rahmen dieser…
Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gilt sinngemäß für die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der…
Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt…
Die zentrale Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.