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Förderfähig sind nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen, sowie entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
In hinreichend begründeten Fällen können Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben oder Teilen von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine…
Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch die Teilnahme förderfähiger Regionen der begünstigten Länder an…
Für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen werden von einer geeigneten Gruppe von Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt,…
Förderfähig sind Projekte von erheblichem Interesse für die Europäische Union in folgenden Sektoren: — Umwelt; — Verkehrs-, Telekommunikations- und…
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 kann im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 stellt die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung die Liste der förderfähigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.