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Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in ihrem Artikel 13, dass die Beobachtungsstelle denjenigen Drittländern offenstehen soll, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in Artikel…
Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in Artikel…
Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den…
Die gemäß dieser Richtlinie benannten Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten und andere Stellen zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte, insbesondere die…
Komplementarität mit dem Sachverstand der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden als „Beobachtungsstelle“ bezeichnet) sollte…
In seiner Empfehlung 2003/488/EG vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit empfiehlt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.