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Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in Artikel 13, dass die Beobachtungsstelle Drittländern offen steht, die das gleiche Interesse wie die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten an der Arbeit und der Verwirklichung der Ziele der Beobachtungsstelle haben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in Artikel…
Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bestimmt in ihrem…
Die gemäß dieser Richtlinie benannten Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten und andere Stellen zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte, insbesondere die…
Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den…
Komplementarität mit dem Sachverstand der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden als „Beobachtungsstelle“ bezeichnet) sollte…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung in einem Drittland alle erforderlichen Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.