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Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland , insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen der betreffenden Mitgliedstaaten zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten.
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von…
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses…
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung…
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur…
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen…
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.