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Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln auch im Rahmen des in diesem Beschluss für den Austausch von Informationen vorgesehenen Verfahrens angewandt werden.
Die Verwendung von Informationen, die nach diesem Beschluss unmittelbar oder auf bilateraler Ebene ausgetauscht werden, unterliegt den nationalen Datenschutzbestimmungen des empfangenden Mitgliedstaats, in dem für die Informationen dieselben Datenschutzvorschriften gelten, als wären sie im empfangenden Mitgliedstaat gesammelt worden. Die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr, sofern dieses von den betreffenden Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, geschützt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden nach diesem Beschluss sollten auch die Grundsätze der Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachtet werden.
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