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Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieses Beschlusses in dem Umfang erlassen, der für die uneingeschränkte Anwendung des Protokolls ab 1. Januar 2008 erforderlich ist.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“
Die Durchführungsbestimmungen zum Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 angenommen.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.