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Die Durchführungsbestimmungen zum Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 angenommen.
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dem Protokoll nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verfahren.
Die für die Durchführung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen sollten von der Kommission nach demselben Verfahren erlassen werden, das für die Durchführung…
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieses Beschlusses in dem Umfang erlassen, der für die…
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.