Art. 4 32007D0886
Vorsitz
Für die in Artikel 1 genannte Mission führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Konsultationen und Modalitäten in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.