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Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) verfolgten Ziele, und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen ist.
Ein Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) wird für den Zeitraum 2007—2012 festgelegt.
In diesem Mehrjahresrahmen sind die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt, während verschiedene ständige Aufgaben der Agentur in…
Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten im Mehrjahresrahmen festgelegt werden, um die Aufgaben der Agentur einzugrenzen. Dieser Mehrjahresrahmen…
Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der…
Die Ziele des Programms sollten die Ziele der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ergänzen und…
IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union am 15. Februar 2007 die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.