Art. 1 32008D0206Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 1-Benzylpiperazin (auch bekannt…
Erwägungsgrund 6 32008D0206BZP steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des UN-Systems nicht bewertet worden. Fünf Mitgliedstaaten haben BZP den in ihrem Recht…
Erwägungsgrund 6 32005R0111VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern
Der Bewertung zufolge und zur Stärkung der Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen ist es notwendig, die…
Erwägungsgrund 1 32008D0206Gemäß dem Beschluss 2005/387/JI wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und…
Erwägungsgrund 4 32008D020613 Mitgliedstaaten und ein Drittstaat (Norwegen) haben BZP in Form von Pulver, Kapseln oder Tabletten sichergestellt; die Sicherstellungen reichten von 1…