Art. 2 32009D0825BESCHLUSS DES RATES vom 26. Oktober 2009 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (2009/825/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.
Art. 2 32008D0224BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2008 über den Abschluss von Protokollen zur Änderung der Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien, der Libanesischen Republik, der Republik Malediven, der Republik Moldau, der Regierung der Republik Singapur beziehungsweise der Republik Östlich des Uruguay anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/224/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 der einzelnen Protokolle vorgesehene Notifizierung vor.
Art. 3 32009D0502BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft (2009/502/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 2 32009D0816BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Oktober 2009 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/816/EG, Euratom)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.…
Art. 3 32006D0234BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte (2006/234/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 2 32008D0430BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 26. Mai 2008 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/430/EG, Euratom)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer…