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Nach Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch beizutragen, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
Durch Artikel 149 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Gemeinschaft die Aufgabe übertragen, die europäische Dimension im…
Nach Artikel 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur…
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dafür zu sorgen, dass die notwendigen…
Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Aufgabe zu, eine harmonische, ausgewogene…
Gemäß Artikel 140 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert…
Gemäß Artikel 153 des Vertrags hat die Gemeinschaft die Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und das Recht der Verbraucher auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.