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Nach Artikel 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zu leisten.
Gemäß Artikel 153 des Vertrags hat die Gemeinschaft die Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und das Recht der Verbraucher auf…
Nach Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags hat die Gemeinschaft durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 erlässt, einen Beitrag zur…
Nach Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch…
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dafür zu sorgen, dass die notwendigen…
Nach Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission in ihren Vorschlägen, die die Errichtung und das Funktionieren des…
Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Aufgabe zu, eine harmonische, ausgewogene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.