Art. 4 32008D0797BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2008/797/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0592BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/592/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32010D0666Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen.
Art. 4 32006D0716BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/716/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0734BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/734/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32009D0741BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/741/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.