Art. 4 32008D0420BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2008/420/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0592BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/592/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32007D0470BESCHLUSS DES RATES vom 30. Mai 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2007/470/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32006D0716BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/716/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32009D0741BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/741/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Art. 4 32007D0210BESCHLUSS DES RATES vom 19. März 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2007/210/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.