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Nach dem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen in Kraft gesetzt wird.
Nach dem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und…
Nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen Dänemark und…
Soweit die Entwicklung desjenigen Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, sollte der…
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengen-Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens…
Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, soll der Beschluss…
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.