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Die in diesem Beschluss enthaltenen Datenschutzbestimmungen umfassen auch die — in Ermangelung eines Rahmenbeschlusses über den Datenschutz in der dritten Säule — erforderlichen Datenschutzgrundsätze. Dieser Rahmenbeschluss sollte für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, sofern das Datenschutzniveau dieses Rahmenbeschlusses nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und es der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 Rechnung trägt, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, in seinem…
Wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen…
In Anbetracht dessen, dass eine engere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu einem umfassenden Austausch von Informationen und Daten führt, bezweckt…
Die Verwendung von Informationen, die nach diesem Beschluss unmittelbar oder auf bilateraler Ebene ausgetauscht werden, unterliegt den nationalen…
Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Beschlusses abgefragten personenbezogenen Daten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und des…
Dieser Beschluss des Verwaltungsrates trägt den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.