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Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verbesserung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Fragen der Kriminalitätsbekämpfung und der Sicherheit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Mitgliedstaaten in dieser Frage aufeinander angewiesen sind und die genannten Ziele somit besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags, auf den Artikel 2 des EU-Vertrags verweist, niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des EG-Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da sich das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Festlegung von Verpflichtungen und Bedingungen für die Abfrage von VIS-Daten durch die benannten Behörden der…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen des…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf…
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Kampf gegen illegale und vom…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.