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Dieser Beschluss legt die unabdingbaren gemeinsamen normativen Vorschriften für die verwaltungsmäßige und technische Umsetzung der im Beschluss 2008/615/JI genannten Formen der Zusammenarbeit fest. Der Anhang zu diesem Beschluss enthält die Durchführungsbestimmungen technischer Art. Außerdem wird ein gesondertes Handbuch, das ausschließlich Sachinformationen der Mitgliedstaaten enthält, vom Generalsekretariat des Rates erstellt und laufend auf dem neuesten Stand gehalten.
Mit diesem Beschluss sollen die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI festgelegt werden,…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sind für Bereiche, die in deren Anhang II nicht aufgeführt waren, nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags…
In dem Beschluss 97/126/EG werden die folgenden Artikel eingefügt: Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des…
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der…
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang…
Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.