Erwägungsgrund 38 32024R2803
Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Anreizregelungen sollte die Kommission die Anwendbarkeit solcher Regelungen auf Situationen bestimmen, in denen Anbieter von Flugsicherungsdiensten während des Bezugszeitraums die einschlägigen verbindlichen Leistungsziele für Flugsicherungsdienste übererfüllen oder verfehlen. Unbeschadet der Maßnahmen, die der Anbieter von Flugverkehrsdiensten zur Abmilderung der Auswirkungen solcher Ereignisse ergreifen muss, sollten bei den Anwendbarkeitskriterien unvorhersehbare und bedeutende Ereignisse, die sich der Kontrolle des Anbieters von Flugverkehrsdiensten entziehen, gebührend berücksichtigt werden. Um eine bessere Qualität der Dienste zu fördern, sollten das Leistungssystem und die Gebührenregelung einschlägige und geeignete Anreize enthalten. Es sollten finanzielle Anreize gesetzt werden, um in ausgewogener Weise eine bessere Leistung der Flugsicherungsdienste zu fördern, indem die tatsächliche Leistung im Verhältnis zu den verbindlichen Leistungszielen belohnt oder bestraft wird.