Art. 18 32010D0452BESCHLUSS 2010/452/GASP DES RATES vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet am 14. Dezember 2026.
Art. 2 32005D0232BESCHLUSS EUJUST LEX/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 8. März 2005 betreffend die Ernennung des Leiters der integrierten EU-Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Irak (2005/232/GASP)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt bis zum 30. Juni 2006.
Art. 11 Abs. 2 32006R0266VERORDNUNG (EG) Nr. 266/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2006 zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006. Sie gilt weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung des Haushaltsplans des Jahres 2006.
Art. 5 Abs. 2 32009D0569BESCHLUSS 2009/569/GASP DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach…
Art. 5 Abs. 2 32010D0799BESCHLUSS 2010/799/GASP DES RATES vom 13. Dezember 2010 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate…
Art. 6 32008D0017Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.