Art. 9 Abs. 1 32014D0512BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2026.
Art. 7 Abs. 1 32023D0746BESCHLUSS (EU) 2023/746 DES RATES vom 28. März 2023 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien zu vertreten ist
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Art. 1 Nr. 1 32022D1507BESCHLUSS (GASP) 2022/1507 DES RATES vom 9. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2023.“
Art. 1 Nr. 1 32020D1585BESCHLUSS (GASP) 2020/1585 DES RATES vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2021.“
Art. 1 Nr. 1 32016D0318BESCHLUSS (GASP) 2016/318 DES RATES vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2017.“