Art. 2 32005D0419BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4572) (2005/419/Euratom)
Das für Forschung zuständige Mitglied der Kommission oder sein bestellter Vertreter wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft das Abkommen…
Art. 2 32004D0881BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. November 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits aufgrund der Erweiterung (2004/881/EG)
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0785BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Änderung von Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (2004/785/EG)
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Art. 2 32010D0222BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. April 2010 über die Beteiligung der Europäischen Kommission an der Globalen Bioenergie-Partnerschaft (GBEP) (2010/222/EU)
Das für Energie zuständige Mitglied der Kommission oder sein benannter Vertreter wird ermächtigt, das Mandat der Globalen Bioenergie-Partnerschaft im Namen der…
Art. 2 Abs. 2 32007D0502BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2007/502/EG, Euratom)
Der Präsident des Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte vorbehaltlich seines späteren…
Art. 1 Abs. 2 32010D0417Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines…