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Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Für die Zwecke von Artikel 228 Absatz 4 des Abkommens haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission gemeinsam den im Turnus wahrgenommenen Vorsitz im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG inne und vertreten den Standpunkt der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags. Für die Zwecke von Artikel 230 Absatz 2 des Abkommens hat ein Vertreter der Kommission den im Turnus wahrgenommenen Vorsitz im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG inne und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft.
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat SADC-WPA-Staaten/EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss SADC-WPA-Staaten/EG wird nach Maßgabe der…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist —…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen eingesetzt werden, vertritt, wird nach Maßgabe der…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.