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Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.
Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA wird dieses Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig…
Ab dem 1. Juli 2009 und bis zum Ende des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Abkommen gemäß Artikel 33 Absatz 3 vorläufig angewendet. Die…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.