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Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der der Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens angegeben wird.
Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union…
Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird dessen Teil IV von der Europäischen Union nach Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für…
Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA wird dieses Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig…
Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.